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Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

liebe Schüler*innen,

wie Sie bzw. ihr ja bereits aus der Presse und über unsere Homepage erfahren haben / habt, findet der Unterricht zwischen dem 11.01. und dem 31.01.2021 als sog. Distanzunterricht statt; der Unterricht findet also nicht in der Schule, sondern von zu Hause aus statt. Mit diesem Brief möchten wir Sie euch über Regelungen, die mit dieser Entscheidung zusammenhängen und ab dem 11.01.2021 an unserer Schule gelten, informieren.

1. Distanzunterricht:

a. Distanzunterricht ist Unterricht mit räumlicher Distanz. Distanzunterricht ist nicht gleichbedeutend mit Unterricht über eine Videokonferenz! (Dieses Missverständnis ist leider weit verbreitet.) Der Unterricht über eine Videokonferenz ist nur eine Form des Distanzunterrichts. Andere Formen sind z.B. das Übermitteln und Bearbeiten von Aufgaben über unsere Kommunikations- und Lernplattform Teams, das Zusenden oder persönliche Abholen/Vorbeibringen von Aufgaben, Wochenplanarbeit, Projektlernen, gemeinsames Erstellen von Texten, Chat-Gespräche (über Teams) etc.

b. Der Distanzunterricht erfolgt in jedem Fach. Ausgenommen sind nur die Arbeitsstunden oder das Fach DeLe. Sie können, z.B. als Klassenstunde, auf Distanz stattfinden, müssen es aber nicht.

c. Distanzunterricht erfordert von den Schüler*innen ein erhöhtes Maß an Selbstständigkeit:

Die Schüler*innen müssen sich selbst darum kümmern und sich über Teams informieren, welche Aufgaben und bis wann sie diese bearbeiten sollen. Ähnlich wie bei Hausaufgaben oder bei einem Wochenplan teilen sie sich selbst ihre Zeit ein und entscheiden, wann sie ihre Aufgaben bearbeiten. Schließlich bearbeiten sie die geforderten Aufgaben selbstständig. Schwierigkeiten, die bei der Bearbeitung auftreten, versuchen sie zunächst selbst zu lösen; gelingt dies nicht, treten sie (z.B. über Teams oder einen Anruf) in Kontakt mit ihren Mitschüler*innen. Erst dann, wenn sie immer noch nicht weiterkommen sollten, fragen sie ihre Lehrer*in (z.B. über Teams oder über eine Mail). Die Schüler*innen beachten die Frist, bis wann eine Aufgabe bearbeitet werden soll. Wenn das Arbeitsergebnis abgegeben werden soll, tun sie dies und zwar so, wie dies von der Fachlehrer*in vorgegeben wurde.

Die Schüler*innen informieren sich regelmäßig, ob und wann eine Videokonferenz stattfindet. Zu dem angekündigten Zeitpunkt nehmen sie an der Videokonferenz teil.

d. Bei dem Distanzunterricht handelt es sich um Unterricht. Schüler*innen haben die Pflicht zur Teilnahme.

Wer am Distanzunterricht nicht teilnehmen kann, weil er z.B. krank ist, meldet sich wie beim Präsenzunterricht im Sekretariat (Jg. 5-8: 02359-661-207; Jg. 9-13: 02359-661-209) telefonisch vom Unterricht ab und informiert per Mail oder über Teams die Klassenlehrer*in (Jg. 5-10) bzw. die Fachlehrer*innen (Jg. 11-13).

Wer ohne Entschuldigung nicht an einer angesetzten Videokonferenz teilnimmt, erhält eine Fehlstunde. Wenn Aufgaben ohne triftige Entschuldigung nicht bearbeitet wurden, zählt dies als eine Minderleistung.

e. Es gilt der reguläre Stundenplan. Dies bedeutet u.a.

Zum Zeitpunkt einer regulären Stunde kann die Fachlehrer*in z.B. eine Videokonferenz starten, um z.B. Aufgaben zu stellen, Fragen zu beantworten, Hilfestellungen zu geben oder Sachverhalte zu erklären; die Videokonferenz kann die ganze Stunde über dauern, muss es aber nicht.

Während einer regulären Stunde kann keine andere Fachlehrer*in z.B. zu einer Videokonferenz einladen. Wer z.B. montags in der 2. Stunde Deutsch hat, wird dann keine Videokonferenz im Fach Sport haben.

Der Umfang der Aufgaben richtet sich nach der Anzahl der Stunden im Stundenplan. Das heißt: In einem Fach mit drei Wochenstunden erhalten die Schüler*innen deutlich mehr Stunden als in einem Fach, das nur einmal pro Woche unterrichtet wird.

f. Im Unterschied zum vergangenen Schuljahr werden die Leistungen, die im Distanzunterricht erbracht werden, bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt.

Die Leistungen werden ggf. selbst benotet; sie zählen zu dem Bereich der „sonstigen Mitarbeit“.

Im Distanzunterricht werden Themen behandelt, die nach der Rückkehr in die Schule überprüft werden können (z.B. in Tests, Klassenarbeiten, Kursarbeiten oder Klausuren).

Gegenwärtig ist von der Landesregierung nicht geplant, dass auch Klassenarbeiten oder Klausuren auf Distanz geschrieben werden, da nicht gewährleistet werden kann, dass die Arbeit von der Schüler*in alleine angefertigt wurde.

In den Jahrgängen 12 und 13 können mündliche Prüfungen (z.B. in den Fremdsprachen) in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden.

g. Für den Umgang mit Office Education haben wir in einer sog. Netiquette schuleigene Regeln aufgestellt. Diese Regeln sind den Schüler*innen bereits bekannt. Gerade auch für Videokonferenzen gelten besondere Regeln, um die teilnehmenden Schüler*innen zu schützen. Siehe dazu [hier] und [hier].

Bei der Videokonferenz handelt es sich um Unterricht. Das heißt: An dem Unterricht darf nur die Schüler*in teilnehmen. Die Teilnahme anderer Personen ist ausdrücklich untersagt. Hintergrund: Der Unterricht findet in einem vertrauensvollen Schonraum und einer fehlerfreundlichen Lernumgebung statt. Nur die teilnehmenden Schüler*innen und die Lehrkraft bekommen mit, wer wann welche Leistungen erbringt und wer welche Fehler macht. Es geht z.B. Eltern anderer Schüler*innen nichts an, wie sich andere Kinder verhalten oder welche Leistungen sie erbringen. Darauf müssen alle Beteiligten vertrauen können.

Das Unterrichtsgeschehen darf nicht aufgezeichnet werden.

h. Wie im normalen Unterricht in der Schule werden die Lehrer*innen versuchen, ihre Aufgaben so zu stellen, dass die Schüler*innen sowohl im Anspruch als auch im Umfang der Aufgaben weder unterfordert noch überfordert werden. Das kann bedeuten, dass neben den Pflichtaufgaben auch freiwillige Aufgaben für leistungsstärkere Schüler*innen gestellt werden. Aus der Ferne ist es für Lehrer*innen schwierig, einzuschätzen, ob die Schüler*innen zu wenig oder vielleicht zu viel Aufgaben erhalten; zudem wissen sie ja auch nicht, was sie in anderen Fächern aufbekommen haben. Hier sind sie möglicherweise auf Rückmeldungen angewiesen. Die Lehrer*innen freuen sich, wenn diese Rückmeldungen in einem freundlichen Ton formuliert sind.

i. So wie beim Unterricht in der Schule können die Lehrer*innen sich nicht immer die Bearbeitung einer Aufgabe bei jede ihrer Schüler*innen anschauen, korrigieren und dann eine ausführliche Rückmeldung geben. Andere Formen der Kontrolle sind aus der Schule bekannt, z.B. die Selbstkontrolle mit Lösungsblättern oder die Gegenkontrolle durch eine Mitschüler*in.

j. So wie viele Eltern der Schüler*innen sind auch viele Lehrer*innen in einer schwierigen Situation, da sie auch Eltern sind und im Home-Office neben dem Distanzunterricht ihre eigenen Kinder (und deren Lernen auf Distanz) betreuen. Da ist wechselseitiges Verständnis füreinander sicherlich hilfreich. 

2. Probleme mit der Internetverbindung oder dem Computer – was tun?

a. Glücklicherweise besitzen die Schüler*innen der Jahrgänge 5-8 sowie 11-13 alle ein Tablet, das sie für das Lernen auf Distanz nutzen können. Auch in den Jahrgängen 9 und 10 gibt es einige Klassen, in denen alle Schüler*innen ein Tablet besitzen. Vor den Herbstferien haben wir bei allen Schüler*innen eine schriftliche Abfrage gestartet, um einen Überblick über die „digitale Situation“ zu Hause zu erhalten. Wir haben die Ergebnisse an den Schulträger übermittelt. Die Stadt Kierspe hat mit den landes- und bundesweiten Finanzmitteln des sog. Digitalpaketes Tablets bestellt, die an Schüler*innen ohne Tablet oder Computer ausgeliehen werden können. Diese Tablets sind noch nicht eingetroffen.

b. Gegenwärtig kommt es zu erheblichen Problemen mit Internetverbindungen.

Leider sind gerade auf dem Land und damit auch in dem Einzugsbereich unserer Schule schnelle und belastbare Internetverbindungen der Ausnahmefall. Einige Familien haben überhaupt keine Internetverbindung, z.B. weil sie sehr abgelegen wohnen.

Vielfach sind derzeit alle Familienmitglieder im Home-Office: Wenn Eltern und Kinder gleichzeitig an Videokonferenzen teilnehmen, aus beruflichen oder schulischen Gründen Videos streamen, umfangreiche Down- oder Uploads durchführen, führt dies immer wieder zu gravierenden Einbußen. Dies ist insbesondere dann ein Problem, wenn Schüler*innen zu einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. bei einer Videokonferenz online sein sollen. (Übrigens gilt dies auch für Haushalte von Lehrer*innen.) – In solchen Fällen ist es hilfreich, die Lehrer*innen freundlich über diese Probleme in Kenntnis zu setzen. Sie werden Verständnis haben.

c. Den Schüler*innen, die über keine Internetverbindung oder keinen Computer verfügen oder die durch die schlechte Qualität der Verbindung im Lernen auf Distanz gravierend beeinträchtigt sind, möchten wir gerne helfen. Für eine gewisse Anzahl an Schüler*innen besteht die Möglichkeit, während ihrer regulären Unterrichtszeit in der Arbeitsbibliothek und angrenzenden Räumen des A-Turms an ihrem Distanzunterricht teilzunehmen. Schüler*innen können hier die digitale Infrastruktur der Schule (WLan, Endgeräte, Drucker) für das Distanzlernen nutzen. Eine Lehrer*in wird Aufsicht führen; Präsenzunterricht findet nicht statt.

Dies kann z.B. bedeuten, dass eine Schüler*in ihren gesamten Unterrichtstag in der Schule zum Distanzlernen verbringen möchte; es kann aber auch bedeuten, dass eine Schüler*in lediglich kurz zum Ausdrucken von Aufgaben in die Schule kommt.

Schüler*innen, die daran Interesse haben, melden sich bei der zuständigen Sekretärin (Jg. 5-8: Frau Fetting 02359-661-207; Jg. 9-13: Frau Wülfrath 02359-661-209). Sie geben bitte an, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie für das Distanzlernen in die Schule kommen möchten.

Die Zahl der Teilnehmer*innen ist, schon aus Gründen des Infektionsschutzes, begrenzt und es besteht kein Anspruch; es handelt sich um ein Angebot der Schule.

Das Angebot gilt ab Mittwoch, den 13.01.2001.

Schüler*innen, die in der Schule an Videokonferenzen teilnehmen, benutzen einen Kopfhörer, den sie bitte mitbringen.

3. Leistungsüberprüfungen

a. In der Sekundarstufe I (Jg. 5-10) und in Jg. 11 entfallen bis zum 31.01.2020 grundsätzlich alle schriftlichen Leistungsüberprüfungen (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren), die zum Bereich der „schriftlichen Leistungen“ zählen. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungen, die in den Fremdsprachen als Ersatzleistungen für schriftliche Arbeiten vorgesehen sind. Auch Nachschreibarbeiten finden in den genannten Jahrgängen nicht mehr statt.

b. Die Klausuren in der Qualifikationsphase (Jg. 12 und 13, inkl. Nachschreiber) finden, wie geplant, in der Schule statt. Schüler*innen, die sich als Kontaktpersonen 2. Grades in „schulischer Quarantäne“ befinden, schreiben alleine in einem separaten Raum.

c. Die mündlichen Prüfungen in den Fremdsprachen finden in der Qualifikationsphase in Form einer Videokonferenz statt. Hier ist damit zu rechnen, dass der ursprüngliche Zeitplan für die Prüfungen noch einmal geändert wird.

d. Wir warten noch auf eine Auskunft, wie wir vor den Zeugnissen die Klassen- und Kursarbeiten bzw. Klausuren datenschutz- und pandemiekonform zurückgeben können.

4. Notbetreuung

a. Die Bundes- und Landesregierung hat sich für den drastischen Schritt, die Schulen bis zum 31.01.2021 zu schließen, entschieden, da die Gefahr besteht, dass die gegenwärtige Pandemie außer Kontrolle gerät und unser Gesundheitssystem überfordert wird. Aus diesem Grund sollen Kontakte so gut dies geht eingeschränkt werden. Die Schließung der Schulen stellt viele Eltern, insbesondere jüngerer Schüler*innen, vor erhebliche Probleme. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung beschlossen, dass Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen und deshalb nicht arbeiten können, Kinderkrankengeld erhalten können; zudem stehen pro Elternteil zusätzliche 10 Tage (bei Alleinerziehenden 20 Tage) zur Verfügung.1

b. Für den Fall, dass Eltern von Kindern, die das 1-6. Schuljahr besuchen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Betreuungsmöglichkeit finden, sieht die Landesregierung eine Notbetreuung in der Schule vor. Bei uns bezieht sich diese Notfallmaßnahme auf Schüler*innen der Jahrgänge 5 und 6.

c. Die Notbetreuung kann im Zeitraum der regulären Unterrichtszeit (Mo-Do 8:00 – 16:00 Uhr; Fr 8:00 – 12:25 Uhr) erfolgen.

d. Während der Notbetreuung nehmen die Schüler*innen am Distanzunterricht teil und erledigen ihre Aufgaben.

e. Für Verpflegung müssen die Schüler*innen selbst sorgen.

f. Für den Besuch der Notbetreuung gelten die Hygieneregeln der Schule: Teilnehmen können nur Schüler*innen, die keinen Infekt haben und die weder Kontaktperson 1. oder 2. Grades zu einer mit Covid-19 infizierten Person sind. Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn es einen Verdachtsfall im familiären Umfeld gibt.

g. Wer für sein Kind die Notbetreuung in Anspruch nehmen möchte, meldet sich bitte telefonisch bei Frau Fetting (02359-661-207) und gibt an, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten eine Notbetreuung beantragt wird. Am ersten Termin der Notbetreuung bringt die Schüler*in zudem einen ausgefüllten Antrag mit in die Schule; das Antragsformular wird mit diesem Brief per Mail verschickt bzw. kann [hier] heruntergeladen werden.

5. Betreuung von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf

a. Das Lernen auf Distanz erfordert von den Schüler*innen ein erhöhtes Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortung (s.o.). Der Distanzunterricht stellt alle Schüler*innen vor neue Herausforderungen. Dies gilt umso mehr für viele Schüler*innen, die auch unter regulären Bedingungen auf eine sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind. Unsere Sonderpädagog*innen überprüfen daher bei jeder unserer Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, ob die Schüler*in eine zusätzliche Unterstützung in der Zeit des Distanzunterrichts benötigt und wie diese aussehen könnte. Dies schließt ggf. auch Treffen von Schüler*innen und Sonderpädagog*innen vor Ort in der Schule mit ein.

b. In besonderen Einzelfällen kann die Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit auch bedeuten, dass neben der zielgenauen Unterstützung einer Schüler*in auch eine zeitlich umfangreichere Betreuung in der Schule erforderlich ist. Das Schulministerium führt als Beispiele Formen des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs an, bei denen die Fähigkeit zur Selbstorganisation sehr stark eingeschränkt ist (Unterstützungsbedarfe Geistige Entwicklung bzw. körperlich-motorische Entwicklung).

c. Wenn eine Schüler*in den Anspruch auf eine Schulbegleiter*in (Integrationshelfer*in) hat, besteht dieser Anspruch auch in der Zeit des Distanzunterrichts.

6. Sonstiges

Die Schule bleibt als Gebäude weiterhin geöffnet.

Das beutet auch: Schüler*innen können während der üblichen Öffnungszeiten, nach Anmeldung im Sekretariat, Unterrichtsmaterialien etc. aus ihren Klassenräumen abholen. Auch besteht die Möglichkeit, dass Lehrer*innen Aufgaben oder Materialien für die Schüler*innen vor dem Lehrer*innenzimmer auslegen oder dass die Schüler*innen dort Mappen, erledigte Aufgaben etc. hinterlegen, wenn die Lehrer*innen sie dazu auffordern.

So viel für heute. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien alles Gute und vor allem, dass Sie gesund bleiben!

Mit freundlichen Grüßen

gez. Johannes Heintges, Schulleiter


1  Mit dieser Information komme ich einer Bitte des Schulministeriums nach. Das Schulministerium hat uns Folgendes geschrieben: „Alle Eltern sind aufgerufen, ihre Kinder – soweit möglich – zuhause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten. Um die damit verbundene zusätzliche Belastung der Eltern zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht abzufedern, soll bundesgesetzlich geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erfolgt, weil dem Appell des Ministeriums für Schule gefolgt wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Information in geeigneter Weise an die Eltern Ihrer Schülerinnen und Schüler weitergeben.“